Der erweiterte Betreuungsbedarf
Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinne des § 45 a SGB XI aufgrund einer Demenzerkrankung, einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Erkrankung können neben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege sowie der Kurzzeitpflege zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
Sie erhalten seit dem 1. Juli 2008 einen Betreuungsbetrag von bis zu 200 Euro monatlich. Dabei wird zwischen einem Grundbetrag von 100 Euro monatlich und einem erhöhten Betrag von 200 Euro monatlich unterschieden. Die Einstufung in eine Pflegestufe ist nicht Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz kann sehr unterschiedliche Beaufsichtigungs- und Betreuungsnotwendigkeiten nach sich ziehen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Leistungen konkret zu benennen.
Berechtigter Personenkreis
Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.
Dies sind
- Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
- Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens.
Folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen sind für die Beurteilung maßgebend:
- Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
- Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
- Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
- Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
- Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
- Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
- Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
- Störungen der höheren Hirnfunktionen, die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
- Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus
- Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
- Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
- Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
- Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression
Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach § 17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.
Quelle: sozialgesetzbuch-sgb.de