Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Urlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr.
Voraussetzung ist eine mindestens sechs Monate dauernde häusliche Pflege durch die Pflegeperson.

Weitere Alternativen zur Erholung bzw. Entlastung der Pflegenden sind die teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie die Kurzzeitpflege.
Für die Dauer des Erholungsurlaubs werden die Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt.

Siehe die detaillierte Beschreibung der Verhinderungspflege.